Besonderheiten bei Tankcontainern
- Die Armaturen an den Tankcontainern müssen geschlossen sein.
- Der Blindflansch an den Tankcontainern muss aufgesetzt sein.
- Die Schutzabdeckung der Armaturen muss in geschlossener Stellung sein.
- Die Domdeckel und deren eventuell vorhandene Abdeckhauben müssen verschlossen sein.
- Mögliche Anbauteile, wie Füllstutzen, dürfen die äußeren Rahmen des Tankcontainers nicht überschreiten.
- Vorhandene Kesselbänder müssen in einwandfreiem Zustand sein und passgenau anliegen. In keinem Fall darf die Isolierung des Tankcontainers sichtbar bzw. hervorgetreten sein.
- Tankcontainer mit Aufstiegshilfen benötigen das Warnzeichen vor Gefahr durch elektrische Freileitungen (ISO 6346). Die Kennzeichnung muss zudem in der Nähe der Aufstiegshilfe angebracht werden.
- Vorhandene Rahmen, Aufstiegshilfen und Trittbohlen dürfen keine Beschädigungen aufweisen und müssen im betriebssicheren Zustand sein.
- Generell muss die vorhandene Isolierung in einwandfreiem und betriebssicheren Zustand sein.
- Nachträglich hinzugefügte Anbauten sind nicht zulässig.
- Insbesondere bei Gefahrgut dürfen keine Ladegutanhaftungen an der Außenseite des Tankcontainers vorhanden sein.
HINWEIS
Auch bei leeren, ungereinigten Tankcontainern sind diese Vorschriften einzuhalten.